Was ist Schmerzensgeld?

Das Schmerzensgeld beschreibt einen Schadensersatzanspruch für den Ausgleich einer sog. immateriellen Beeinträchtigung, die aus einer Verletzung von Körper und/oder Psyche herrührt. Das Schmerzensgeld soll Ausgleich für erlittene Schmerzen, seelische Belastungen sowie sonstige Unannehmlichkeiten, die durch eine Verletzung verursacht wurden, herstellen. Es soll die durch einen Gesundheitsschaden ausgelöste entgangene Lebensfreude kompensieren.

Bemessung des Schmerzensgeldes

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es im Einzelnen und ganz wesentlich auf die Dauer und Schwere der Leiden an, die aber zwangsläufig mit der ganz konkreten (Lebens-)Situation verknüpft ist. Aus diesem Grunde verbietet sich eine pauschale Bemessung von Schmerzensgeld oder auch eine systematische Erfassung von Leidensstationen, wie dies etwa im Wege der sog. taggenauen Schmerzensgeldbemessung vor einigen Jahren geschehen sollte (hierzu auch: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20). Schon aus diesem Grunde warne ich auch explizit vor sog. „Schmerzensgeldrechnern“ oder Institutionen, die meinen, Ihnen eine unkomplizierte, pauschalierte Schmerzensgeldbemessung anbieten zu können. Das Thema ist eindeutig komplexer, weil Ihre persönlichen Lebensumstände in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen müssen.

Schmerzensgeld bei irreparablen Verletzungen

Ich befasse mich seit nunmehr 20 Jahren mit der Durchsetzung und dem Kampf um die adäquate Entschädigung im Falle schwerer Personenschäden (Personengroßschäden), die von der Rechtsprechung etwa bei Querschnittslähmungen, Hirnschäden, Amputationen oder irreversiblen Nervenschädigungen angenommen werden. Spezialisiert habe ich mich hierbei auf die irreparablen Dauerfolgen ärztlicher Behandlungsfehler, vor allem auch im Bereich des Geburtsschadensrecht und der Kindermedizin bzw. bei schwersten neurologischen Verletzungsmustern, egal welcher Genese.
Der neurologische Hirnschaden ist geprägt durch einen sog. Zelluntergang bzw. Zelltod im Gehirn, wobei es je nach Betroffenheit die unterschiedlichsten Lebensbereiche treffen kann, etwa das Sprachzentrum, Bewegungszentrum, Seh- und/oder Hör- und Sprachvermögen oder auch eine generalisierte oder globale Entwicklungsstörung.
Die Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern bei schweren und irreversiblen Verletzungsmuster ist ungebrochen.

So haben in den letzten Jahren vor allem die Oberlandesgerichte Frankfurt (Urteil vom 18.10.2018, Az. 22 U 97/16) und Oldenburg (Urteil vom 18. März 2020 – 5 U 196/18) in einzelnen Fällen Schmerzensgelder über jeweils 800.000,00 €, das Landgericht Limburg schließlich über 1.000.000,00 € (Urt. v. 28.06.2021, Az.: 1 O 45/15) ausgeurteilt
Unverändert allerdings sind im Falle schwerster Schädigungen, die eine weitestgehende Zerstörung der Persönlichkeit zur Folge haben, Beträge um 500.000,00 € bis 650.000,00 € die Regel.

Fallbeispiele

Exemplarisch für die Rechtsprechung seien hier einige der bekanntesten Entscheidungen angeführt:

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2010 (Az. 1 U 107/09)
500.000,00 €
Schwerste Cerebralschädigung mit massiver Tetraparese

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 (Az. 13 O 327/07)
500.000,00 €
Schwerste Cerebralschädigung mit Tetraparese und Athetose

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2010 (Az. 8 O 451/09)
500.000,00 €
Schwerste Cerebralschädigung

LG Bamberg, Urteil vom 25.06.2014 (Az. 2 O 239/09)
500.000,00 Schmerzensgeldkapital plus 500,00 € Schmerzensgeldrente
schwerst geschädigtes Kind, vollständig hilflos, schwerste Cerebralparese

Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.02.2012, (Az. 35 O 157/10), ein Kind im Alter von 4 ½ Jahren erhielt Schmerzensgeldsumme von 650.000,00 € wegen eines schwersten Hirnschadens im Sinne eines apallischen Syndroms mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik, von der alle vier Gliedmaßen betroffen sind.

OLG Köln Beschluss vom 10.12.2014 (5 U 75/14; GesR 2015, S. 541), ein Kind mit schwersten hypoxischen Hirnschäden als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers erhielt ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € zugesprochen.

OLG Hamm vom 19.3.2018 (Az.: 26 U 111/15): 400.000 € für eine zum Schädigungszeitpunkt 58-jährige Klägerin),

LG Aurich, Urteil vom 23.11.2018 (Az.: 2 O 165/12, 800.000 € für einen zum Schädigungszeitpunkt 5-jährigen Kläger),

LG Gießen, Urteil vom 6.11.2019 (Az.: 5 O 376/18), 800.000 € für einen zum Schädigungszeitpunkt 15-jährigen Kläger).

Mein Engagement

Durch regelmäßige medizinische Fortbildungen und den persönlichen Kontakt zu (Familien von) Geschädigten habe ich persönlich in Augenschein nehmen können, wie sehr die Verletzten und deren Familien unter den im eigentlichen Sinne nicht mehr heilbaren Gesundheitsschäden zu leiden haben. Ich setze mich daher seit Jahren schon für die Durchsetzung angemessener Schmerzensgeldbeträge ein und bin u.a. Verfasser des Kapitels „Schmerzensgeld“ im Handbuch Arzthaftungsrecht (Jorzig, Hrsg., 2. Aufl. 2021, C.F. Müller Verlag).
Gerne überprüfe ich Ihren Fall auch in Bezug auf die mögliche damit verbundene Schmerzensgeldforderung. Sollte Ihnen etwa schon ein Angebot eines Haftpflichtversicherers vorliegen, schildern Sie mir Ihren Fall und teilen Sie mir mit, ob Sie mit dem Angebot des Versicherers auf Zahlung von Schmerzensgeld einverstanden sind oder nicht. Sie erhalten von mir eine Einschätzung im Rahmen der kostenfreien Erstberatung.